Eine GmbH kann mehrere Geschäftsführer haben. Grundsätzlich sind mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sofern die Gesellschafter einem Geschäftsführer aber das Recht einräumen, die Gesellschaft auch einzeln, also ohne einen weiteren Geschäftsführer zu vertreten, spricht man von ?Einzelvertretungsbefugnis?.
Ein Geschäftsführer darf die Gesellschaft grundsätzlich nicht vertreten, wenn er auf der anderen Seite des Rechtsgeschäfts gleichzeitig im eigenen Namen handelt (Verbot des Selbstkontrahierens) bzw. auf der anderen Seite des Rechtsgeschäfts gleichzeitig als Vertreter eines Dritten handelt (Verbot der Mehrfachvertretung). Der Geschäftsführer kann sowohl vom Verbot des Selbstkontrahierens als auch vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit werden.